01.11.2006 | WEG
Verwaltungsunterlagen: Einsichtsrecht nur in den Geschäftsräumen des Verwalters
Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Sein Mandant, ein Wohnungseigentümer, verlangte Einsicht in die Unterlagen des Verwalters. Die Einsicht sollte allerdings nicht im Verwalterbüro, sondern an einem „neutralen“ Ort erfolgen. Begründung: Es bestanden Divergenzen zwischen dem betreffenden Wohnungseigentümer und dem Verwalter. Der Leser fragt, ob sich das Begehren seines Mandanten durchsetzen lässt.
Nein. In einem vergleichbaren Fall hat das OLG Köln einen Anspruch auf Einsichtnahme in anderen Räumen als den Geschäftsräumen des Verwalters abgewiesen. Leistungsort für die Tätigkeit des Verwalters – dazu gehört auch die Gewährung des Einsichtsrechts – ist der Sitz des Verwalters, so dass er dort Auskünfte erteilen und die gewünschte Einsicht ermöglichen muss (7.6.06, 16 Wx 241/05; Abruf-Nr. 063046).
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