25.06.2009 | Zwangsverwaltung
Zwangsverwalter muss Kaution anlegen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Den Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft auch die Pflicht des Vermieters zur Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinstitut; dies gilt auch, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwalter ausgefolgt hat (BGH 11.3.09, VIII ZR 184/08, Abruf-Nr. 091348). |
Sachverhalt
Im Wohnungsmietvertrag aus 1971 heißt es u.a.: „Der Mieter gibt dem Vermieter für die Einhaltung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten zinslos eine Sicherheit in Höhe von 1.600 DM." Die Klägerin zahlte die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses auf das angegebene Vermieterkonto ein. Der Beklagte wurde am 31.10.01 zum Zwangsverwalter bestellt. Die Kaution wurde ihm vom Vermieter nicht ausgehändigt. Der Beklagte wurde verurteilt, „einen Betrag von 818,07 EUR nebst Zinsen entsprechend § 551 Abs. 3 BGB als Kaution der Klägerin getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzulegen.“ Seine Revision hatte nur hinsichtlich der Verurteilung zur Verzinsung der Kaution Erfolg.
Praxishinweis
Da der Klägerin die Wohnung schon vor der Beschlagnahme des Grundstücks überlassen war, ist der Mietvertrag gegenüber dem Beklagten als Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG wirksam. Er wird danach in allen Fällen, in denen Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis berührt sind, wie ein Vermieter behandelt; dies gilt auch im Hinblick auf die Kautionsvereinbarung und unabhängig davon, ob er die Kaution vom Vermieter erhalten hat (BGH MK 03, 178, Abruf-Nr. 032154; MK 05, 138, Abruf-Nr. 051689). Hieran hält der BGH fest.
Das Argument, die Haftungsmasse der Gläubiger werde durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Kautionsabrede geschmälert, lässt der BGH erneut nicht gelten. Grund: Das treuhandähnliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter bei Gewährung der Kaution rechtfertigt dies und ist vom Gesetzgeber auch so gewollt.
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