· Fachbeitrag · Betriebskosten
Umlagefähigkeit sonstiger Betriebskosten
| „Sonstige Betriebskosten“ können in einem Formularmietvertrag auf den gewerblichen Mieter nur übergewälzt werden, wenn sie im Einzelnen benannt sind. |
In einem Klammerzusatz aufgeführte Wartungsbeispiele mit dem Zusatz „etc.“ sind in Anwendung der Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB als enumerativ anzusehen; das Kürzel „etc.“ lässt nicht mit der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit erkennen, auf welche weiteren Bestandteile des Objekts sich die Wartungspflicht des Mieters erstrecken soll (OLG Düsseldorf 15.12.11, I-10 U 96/11, Abruf-Nr. 120152).
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 20 | ID 31171000