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  • · Fachbeitrag · Brandschutz

    Praxisfragen zur Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht im Mietrecht

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens (BSG NZS 14, 738). Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor: |

     

    Land
    Norm
    Ausstattungspflicht für Neu- und Umbauten
    Übergangsfrist für den Immobilienbestand

    Baden-Württemberg

    § 15 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2014

    Bayern

    Art 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2017

    Bremen

    § 48 Abs. 4 Bremische Landesbauordnung

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2015

    Hamburg

    § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2010

    Hessen

    § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2014

    Mecklenburg-Vorpommern

    § 48 Abs. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2009

    Niedersachsen

    § 44 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2015

    Nordrhein-Westfalen

    § 49 Abs. 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2016

    Rheinland-Pfalz

    § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2012

    Saarland

    § 46 Abs. 4 Landesbauordnung für das Saarland

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2014

    Sachsen-Anhalt

    § 47 Abs. 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2015

    Schleswig-Holstein

    § 49 Abs. 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2010

    Thüringen

    § 48 Abs. 4 Thüringer Bauordnung

    ja

    Nachrüstung bis zum 31.12.2018

     

    1. Wer trägt die Anschaffungskosten?

    Kauft der zum Einbau verpflichtete Eigentümer die Geräte, so können die Anschaffungskosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Denn sie sind als solche im Katalog zulässig umlegbarer Betriebskostenarten in § 2 BetrKV nicht aufgeführt. Nach richtiger Ansicht stellen die Anschaffungskosten aber Modernisierungskosten dar, die über § 559 BGB zur Mieterhöhung (11 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete, dies entspricht 0,9 Prozent der Kosten auf die Monatsmiete) berechtigt.