· Fachbeitrag · Brandschutz
Praxisfragen zur Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht im Mietrecht
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Rauchwarnmelder gehören heutzutage nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unverzichtbares Warnsystem zur Grundausstattung von Wohnräumen und dienen daher dem Grundbedürfnis des selbstständigen Wohnens (BSG NZS 14, 738). Inzwischen sehen die Landesbauordnungen von dreizehn Bundesländern die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern insbesondere in Schlaf-, Kinder- und/oder Aufenthaltsräumen vor: |
Land | Norm | Ausstattungspflicht für Neu- und Umbauten | Übergangsfrist für den Immobilienbestand |
Baden-Württemberg | § 15 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2014 |
Bayern | Art 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2017 |
Bremen | § 48 Abs. 4 Bremische Landesbauordnung | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2015 |
Hamburg | § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2010 |
Hessen | § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2014 |
Mecklenburg-Vorpommern | § 48 Abs. 4 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2009 |
Niedersachsen | § 44 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2015 |
Nordrhein-Westfalen | § 49 Abs. 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2016 |
Rheinland-Pfalz | § 44 Abs. 8 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2012 |
Saarland | § 46 Abs. 4 Landesbauordnung für das Saarland | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2014 |
Sachsen-Anhalt | § 47 Abs. 4 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2015 |
Schleswig-Holstein | § 49 Abs. 4 Landesbauordnung Schleswig-Holstein | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2010 |
Thüringen | § 48 Abs. 4 Thüringer Bauordnung | ja | Nachrüstung bis zum 31.12.2018 |
1. Wer trägt die Anschaffungskosten?
Kauft der zum Einbau verpflichtete Eigentümer die Geräte, so können die Anschaffungskosten nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Denn sie sind als solche im Katalog zulässig umlegbarer Betriebskostenarten in § 2 BetrKV nicht aufgeführt. Nach richtiger Ansicht stellen die Anschaffungskosten aber Modernisierungskosten dar, die über § 559 BGB zur Mieterhöhung (11 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete, dies entspricht 0,9 Prozent der Kosten auf die Monatsmiete) berechtigt.
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