· Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung
Mieter im Pech: Zweimalige Korrektur und immer noch kein deklaratorisches Anerkenntnis
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die Über-sendung der Betriebskostenabrechnung und der vorbehaltlose Ausgleich einer sich daraus ergebenden Nachforderung durch den Mieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (BGH 28.5.14, XII ZR 6/13, Abruf-Nr. 150371). |
Sachverhalt
Am 13.12.10 erteilte die Klägerin die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Jahre 06 bis 09 und bat die Beklagte um Überprüfung und Ausgleich. Nachdem diese die Position „Erstellung NK-Abrechnung“ beanstandet hatte, übersandte ihr die Klägerin am 27.1.11 eine um diesen Posten bereinigte Abrechnung. Diese wies unter Berücksichtigung eines Heizkostenguthabens für das Jahr 08 eine Nachforderung (8.568,01 EUR) aus, die von der Beklagten am 7.2.11 ausgeglichen wurde. Nachdem ein anderer Mieter die Heizkostenabrechnung 08 beanstandet hatte, ergab die Überprüfung einen Abrechnungsfehler. Mit Schreiben vom 8.6.11 übermittelte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf den Abrechnungsfehler eine berichtigte Heiz- und Nebenkostenabrechnung, die für das Jahr 08 nunmehr statt eines Guthabens eine Heizkostennachforderung von 6.670,81 EUR auswies. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Grund: Die Klägerin könne die Forderung aufgrund deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht mehr geltend machen. Die Zahlungsklage hat vor dem OLG Koblenz (ZMR 14, 121) Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Kernpunkt der Entscheidung ist die vom BGH verneinte Frage, ob allein durch die vorbehaltlose Zahlung einer sich aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung (hier: vom 27.1.11) ergebenden Nachforderung zwischen den Parteien ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustande gekommen ist.
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