· Fachbeitrag · Betriebskostenabrechnung
Verbindliche Einigung über den Abrechnungssaldo verstößt nicht gegen § 556 Abs. 3 und 4 BGB
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| § 556 Abs. 3 BGB enthält Regelungen zur Abrechnung von Vorauszahlungen des Mieters auf Betriebskosten, von denen nach § 556 Abs. 4 BGB nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. Gilt das auch, wenn die Mietparteien weder eine Pauschale noch Vorauszahlungen auf die vertraglich umlegbaren Betriebskosten vereinbart haben? Und was ist, wenn der Mieter eine ihm erteilte (formell unwirksame) Betriebskostenabrechnung anerkennt? Mit diesen Fragen musste sich jetzt der BGH befassen. |
Sachverhalt
In einem gerichtlichen Räumungsvergleich verpflichtete sich der Kläger, die von den Beklagten gemietete Einzimmerwohnung zu räumen. Kurz vor dem Räumungstermin bat er um Fortsetzung des Mietverhältnisses. Die Beklagten boten ihm am 28.4.17 an, mit der Zwangsräumung bis längstens 1.7.17 zu warten, sofern der Kläger für Mai und Juni eine Nutzungsentschädigung zahlen und ausstehende Strom- und Wasserrechnungen von über 1.500 EUR bis zum 31.5.17 begleichen würde. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 3.5.17: „Hiermit akzeptiere ich Ihr Angebot aus dem betreffenden Schreiben.“ Er zog Anfang 7/17 aus der Wohnung aus, die o. g. Rechnungen beglich er nicht.
Die Beklagten haben gegen den klageweise geltend gemachten Anspruch auf Kautionsrückzahlung aufgerechnet und im Wege der Widerklage die Zahlung des überschießenden Betrags begehrt. Die Klage scheitert in den Instanzen an der erfolgreichen Aufrechnung. Die Widerklage hat überwiegend Erfolg. Der BGH weist die Revision zurück.
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