· Fachbeitrag · Boarding-House
Ein Boarding-House ist kein Beherbergungsbetrieb
| Müssen Firmenmitarbeiter aus beruflichen Gründen für einen längeren Zeitraum in einer wohnortfernen Stadt arbeiten, stellt sich die Frage nach ihrer Unterbringung. Langzeitunterkünfte in Form eines Boarding-House bieten sich hier als kostengünstige Wohnalternative zu einem Hotelaufenthalt an. Sie liegt vor allem in größeren Städten im Trend. Wie die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, ist die vertragliche Abwicklung jedoch nicht immer konfliktfrei. |
Sachverhalt
Der Beklagte mietete vom Kläger 15, auf drei Etagen eines Hauses verteilte Apartments mit Nebenräumen zum Betrieb eines Boarding-House. Die Apartments waren vor der Vermietung an den Beklagten entsprechend der behördlich genehmigten Wohnnutzung als Einzelwohnungen vermietet. Jedes von ihnen bildete eine separate Wohneinheit, die über einen eigenen Stromzähler und eine eigene Warmwasseraufbereitung verfügte, und über eine zentrale Klingelanlage mit einer eigenen Klingel verbunden war. Zusätzlich ließ der Kläger einen Fliesenspiegel einbauen, weil der Beklagte den Einbau von Küchenzeilen plante. Eine zentrale Küche, einen Speisesaal oder Gemeinschaftsräumlichkeiten gab es nicht. Der Beklagte beabsichtigte, die Apartments ohne vertragliche Grundlage auch an Kurzmieter (Messegäste, Wochenendgäste) zu vermieten. Er verweigerte die Mietzahlung mit der Begründung, er habe von Mitarbeitern des Bauaufsichtsamts mündlich erfahren, dass eine Nutzung der Mieträume als Boarding-House nicht zulässig sei.
Das OLG Düsseldorf (7.1.14, I-10 U 121/13) weist die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Zahlungsurteil aus den Gründen seines Hinweisbeschlusses (3.12.13, Abruf-Nr. 188766) nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Seine Nichtzulassungsbeschwerde scheitert vor dem BGH (9.3.16, XII ZR 21/14).
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