Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mietvertragsbefristung

    Unbestimmte Angabe „Komplettumbau“ genügt nicht für Befristung

    von RA Norbert Monschau, FA Miet- und WEG-Recht, FA FamRecht, Erftstadt-Lechenich

    | Der i. S. d. § 575 Abs. 1 BGB wohl noch ausreichend bestimmte Befristungsgrund „Komplettumbau der Wohnung und Zusammenlegung mit der Nachbarwohnung“ kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Vermieter zwei selbstständige Bauvorhaben habe skizzieren wollen, die jeweils für sich die Befristung rechtfertigen könnten. Die unbestimmte Angabe „Komplettumbau“ ist für eine wirksame Mietvertragsbefristung ungenügend. Die Vorsilbe „Komplett“ vor dem Wort „Umbau“ lasse zwar die Wertung des Vermieters erkennen, dass eine umfassende Umgestaltung der Wohnung angestrebt sei, ermögliche dem Mieter aber mangels konkreter Angabe der geplanten Baumaßnahmen keine eigene informierte Abschätzung, ob diese die Beendung des Mietverhältnisses erfordern und rechtfertigen können. |

     

    Sachverhalt

    Eine zunächst beabsichtigte Zusammenlegung der Mietwohnung mit einer Nachbarwohnung konnte nicht realisiert werden. Stattdessen plante die Eigentümerin, den Grundriss der Mietwohnung zu verändern und u. a. die Küche innerhalb der Wohnung zu verlegen, um einen großen Wohn- und Essbereich zu schaffen. Die Parteien stritten darüber, ob die Befristung des Mietverhältnisses wirksam vereinbart wurde und das Mietverhältnis beendet ist.

     

    Das AG wies die Räumungsklage der Vermieterin ab. Im Berufungsverfahren rügt sie, das AG habe überzogene Anforderungen an die Individualisierung und Konkretisierung eines Befristungsgrundes gestellt. Da sich auch der aktuell geplante Umbau ohne Weiteres als „Komplettumbau“ begreifen lasse, bestehe der ursprünglich angegebene Befristungsgrund im Kern fort und sei nicht weggefallen. Ihr sei auch nicht zuzumuten, zu Inhalt und Stand der Planungen im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses näher vorzutragen oder Beweis anzutreten. Es müsse ausreichen, wenn dem Mieter das Vorliegen des Befristungsgrundes bei Auslaufen der Befristung nachgewiesen werde.