· Fachbeitrag · Corona-Krise
Entschädigungen für Betriebsschließungen: Können Vermieter ihre Mietforderungen sichern?
von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Das LG Hannover hat Entschädigungsansprüche eines klagenden Gastronomen gegen das Land Niedersachsen wegen eines zur Pandemieabwehr verfügten Betriebsverbots verneint und die Klage abgewiesen (9.7.20, 8 O 2/20, Abruf-Nr. 217206 ). Das Urteil hat für Vermieter unmittelbare Bedeutung. |
1. Die Chance für Vermieter
Konnten Gewerbemieten wegen solcher Betriebsschließungen bislang nicht gezahlt werden, könnte sich mit der Pfändung oder Abtretung eines Entschädigungsanspruchs gegen das Land „das Blatt wenden“. Denn die Miete würde dann vom Land bezahlt. Zumindest könnten Sicherungsabtretung und Pfändung einer Entschädigungsforderung gegen das Land offenstehende Mietforderungen aus der Pandemiezeit absichern. Zwar hat das LG Hannover diesen Weg zunächst verstellt. Die Entscheidung überzeugt aber nicht. Daher bestehen Chancen auf ein klagezusprechendes Urteil in der Berufungsinstanz. Dem Vernehmen nach wird Berufung gegen das Urteil eingelegt.
Gegen den Staat (hier Land Niedersachsen) können sich die o. g. Entschädigungsansprüche im Einzelfall ergeben. Einschlägig hierfür ist der Zivilrechtsweg. Im Fall eines verwaltungsrechtlichen Abwehrversuchs gegen die Betriebsschließungen an sich muss über eventuell ausgelöste Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG oder über eine Entschädigungspflicht aus Aufopferung oder enteignungsgleichem Eingriff nicht mitentschieden werden (VGH Mannheim COVuR 20, 322). Das IfSG sieht solche Ansprüche nur vor, wenn die staatlichen Maßnahmen gezielt personen- oder einrichtungsbezogen im Einzelfall erfolgen (§ 56 IfSchG; dazu Rixen, NJW 20, 1097 ff.; Rinze/Schwab, NJW 20, 1905). Das Land hat hier allerdings durch Landesverordnungen und Allgemeinverfügungen und nicht einzelfallbezogen gehandelt.
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