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  • Fachbeitrag · Doppelte Schriftformklausel

    Individualvereinbarungen haben Vorrang

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Viele gewerbliche Mietverträge enthalten die Formularklausel, dass „Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie des Abweichens von dieser Formvorschrift“ der Schriftform bedürfen. Mit dieser sogenannten doppelten oder qualifizierten Schriftformklausel will der Verwender sicherstellen, dass einem langfristigen Mietvertrag nicht durch nachträgliche mündliche Abreden die Schriftform genommen wird. Wie die aktuelle Entscheidung des XII. Senats zeigt, kann die Klausel die Parteien aber nicht vor nachträglichen individuellen Absprachen schützen. |

     

    Sachverhalt

    Die mit dem Vormieter des Beklagten geschlossenen zwei Mietverträge nennen als Vertragszweck jeweils „Lagerung und Verkauf von Stoffen und Kurzwaren“ bzw. „Lagerung und Verkauf von Stoffen und Kurzwaren, Textilien und Baumaschinen“. Beide Verträge enthalten zudem als Allgemeine Geschäftsbedingungen Schriftformheilungsklauseln und doppelte Schriftformklauseln. Mit Schreiben vom 25.7.06 bestätigte die Vorvermieterin dem Vormieter, dass ihm auch das „Lagern von handelsüblichen Waren“ gestattet sei.

     

    Dieser nutzte die Räume daraufhin (auch) als Getränkehandel. Später trat der Beklagte aufgrund schriftlicher Vereinbarungen als Mieter in die Mietverträge ein. Er betrieb in den Räumen ebenfalls einen Getränkehandel. Nachdem die Klägerin das Grundstück erworben hatte, schlossen die Parteien am 4.11.14 einen schriftlichen Nachtrag zum Mietvertrag. Danach sollte das Mietverhältnis nunmehr auf bestimmte Zeit bis zum 31.12.16 laufen und der Beklagte spätestens zwei Monate vor Vertragsablauf die Vertragsfortsetzung um sechs Monate durch Anzeige gegenüber der Klägerin verlangen können.