Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schriftformmangel

    Kündigung de lege ferenda nur noch durch Erwerber?

    von RiOLG a. D., Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Die Auswirkungen der gemäß § 578 Abs. 2 S. 1 BGB auch auf das Gewerbemietrecht anwendbaren sog. Schriftformklausel des § 550 BGB und die hieraus folgende Möglichkeit, das Mietverhältnis jederzeit bei Schriftformmangel zu kündigen, stehen seit Jahren im Fokus mietrechtlicher Diskussion. Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 5.2.20 (BR-Drucksache 19/17034) könnte Klarheit bringen. |

    1. Bedeutung des § 550 BGB

    Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, gilt er gemäß § 550 S. 1 BGB für unbestimmte Zeit. Der Schriftform ist z. B. nicht genügt, wenn als Beleg für den schriftlichen Abschluss des Mietvertrags lediglich eine handschriftliche Quittung über den angeblichen Erhalt einer bestimmten Summe als Mietvorauszahlung vorgelegt werden kann oder die Parteien sich nur mündlich über den Abschluss eines befristeten Mietvertrags geeinigt haben. Folge: Der Mietvertrag kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahrs ordentlich gekündigt werden. Dies gilt gleichermaßen für Wohn- und Geschäftsraummietverträge.

     

    § 550 BGB ist auch auf nachträgliche Vertragsänderungen und -ergänzungen anzuwenden, soweit diese vertragswesentliche Umstände betreffen. Das ist etwa der Fall, wenn der Vermieter vom Mieter Jahre nach Abschluss des formgültigen Ausgangsmietvertrags schriftlich eine Anpassung der Miete um 100 EUR monatlich verlangt und der Mieter seine Mietzahlungen ohne ausdrückliche Zustimmungserklärung um die gewünschte Summe erhöht.