· Fachbeitrag · Doppelvermietung
Vorsicht: Verjährung des Schadenersatzanspruchs des nicht besitzenden Mieters beginnt früh
von Christof Stellwaag, Direktor Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, München
| Wird eine Mietsache doppelt vermietet und an den einen Mieter überlassen, kann der andere Mieter Schadenersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Mietsache nicht mehr vom besitzenden Mieter zurückerlangen kann. Der Schadenersatzanspruch verjährt in der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 BGB). Dies ist bereits der Eintritt der Unmöglichkeit und damit eines ersten (Teil-)Schadens. Die Unmöglichkeit tritt nicht erst nach einzelnen Zeitabschnitten ein ( KG 23.2.15, 8 U 52/14, Abruf-Nr. 144215 ). |
1. Der Fall des KG
Der Mieter mietete Ende 06 Ladenräume an. Anfang 07 vermietete der Vermieter diese Räume an einen Dritten und überließ sie ihm. Der Mieter machte gegenüber dem Vermieter einen Schadenersatzanspruch geltend. Er verlangte Verdienst- und Gewinnausfall für mehrere Jahre. Der Vermieter berief sich für die Zeit ab 2010 auf Verjährung.
2. Die Entscheidung des KG
Das KG hat entschieden, dass ein Schadenersatzanspruch des Mieters gemäß § 536a Abs. 1 BGB dadurch entstanden ist, dass dem Vermieter die Übergabe an den Mieter infolge Überlassung an den Dritten Anfang 2007 unmöglich geworden ist.
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