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  • · Fachbeitrag · Enthaftungserklärung

    Kautionsrückzahlungsanspruch des Wohnraummieters unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Eine Nachtragsverteilung kann nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Ob hierzu auch der Anspruch des Wohnraummieters auf Rückzahlung der Mietkaution gehört, wenn der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat und das Mietverhältnis zeitlich danach endet, ist umstritten. Hiermit befasst sich erstmals eine Entscheidung des Insolvenzsenats des BGH. |

     

    Sachverhalt

    Am 19.10.12 wurde über das Vermögen des Schuldners S das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und als Treuhänder der I bestellt. Am 24.12.12 gab I gegenüber dem Vermieter V der Wohnung des S eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ab. Mit Beschluss vom 22.4.14 wurde das Insolvenz-verfahren aufgehoben. Am 31.7.14 endete das Mietverhältnis über die Wohnung des S. V überwies die von S zu Beginn gezahlte Mietkaution auf ein Anderkonto des I. Dieser beantragte die Anordnung der Nachtragsverteilung über das Guthaben. Der Antrag scheitert in allen Instanzen.

     

    Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei (Abruf-Nr. 194473).