· Fachbeitrag · Enthaftungserklärung
Kautionsrückzahlungsanspruch des Wohnraummieters unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Eine Nachtragsverteilung kann nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet werden, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Ob hierzu auch der Anspruch des Wohnraummieters auf Rückzahlung der Mietkaution gehört, wenn der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat und das Mietverhältnis zeitlich danach endet, ist umstritten. Hiermit befasst sich erstmals eine Entscheidung des Insolvenzsenats des BGH. |
Sachverhalt
Am 19.10.12 wurde über das Vermögen des Schuldners S das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und als Treuhänder der I bestellt. Am 24.12.12 gab I gegenüber dem Vermieter V der Wohnung des S eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ab. Mit Beschluss vom 22.4.14 wurde das Insolvenz-verfahren aufgehoben. Am 31.7.14 endete das Mietverhältnis über die Wohnung des S. V überwies die von S zu Beginn gezahlte Mietkaution auf ein Anderkonto des I. Dieser beantragte die Anordnung der Nachtragsverteilung über das Guthaben. Der Antrag scheitert in allen Instanzen.
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Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei (Abruf-Nr. 194473). |
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