· Fachbeitrag · Familiensache
Mietstreit zwischen Schwiegerkind und Schwiegereltern kann sonstige Familiensache sein
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Betrifft die Streitigkeit ein Wohnraummietverhältnis zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, stellt sich die Frage, ob gemäß § 23 Nr. 2a GVG das AG ‒ Zivilabteilung ‒ oder gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG i.V.m. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG das FamG ausschließlich zuständig ist. Der BGH zeigt, worauf es für die Abgrenzung ankommt. |
Sachverhalt
Die Kläger vermieteten ihrem Schwiegersohn S und ihrer Tochter T die streitgegenständliche Wohnung. Sie verlangen von S ab 3/2012 rückständige Miete. S und T trennten sich 2011, der beklagte S zog aus der Ehewohnung aus. Ihm wurde nach der Trennung die weitere Nutzung der Wohnung untersagt und das Wohnungsschloss ausgetauscht.
S behauptet, der Mietvertrag sei anlässlich der Trennung aufgehoben worden. Die Mietzahlungen der T und die Mietrückstände in Form eines von den Klägern an sie gewährten Darlehens seien beim Trennungsunterhalt bedarfserhöhend berücksichtigt worden. Die Mietforderungen seien „eine Retourkutsche auf die zerrissene Familiensituation“. Der Kläger zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem AG eingeräumt, zu dem Beklagten anlässlich der Trennung gesagt zu haben, „er solle aus dem Leben seiner Tochter verschwinden“.
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