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Mietanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei coronabedinter Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts
| Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts stellt keinen Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Sie führt nicht zur Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Leistung des Vermieters, die Mietsache zu überlassen und in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Liegt eine Geschäftsschließung vor, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, hat der Mieter von gewerblich genutzten Räumen grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB. So hat es jetzt der BGH entschieden (12.1.22, XII ZR 8/21). |
Im Rahmen der Prüfung, ob ein Festhalten an den unveränderten Vertrag für den Mieter unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind auch die finanziellen Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile genossen hat.
Beachten Sie | Wir werden diese Entschiedung in MK 3/22 ausführlich bewerten.