30.10.2017 · Nachricht · Gewerberaum
Bezugsfertiger Zustand: Bestimmte Umbauten müssen weg
| In einem gewerblichen Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieträume in einem „bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben sind. Damit ist ein Zustand gemeint, in dem ein neuer Mietinteressent sie ohne Beeinträchtigungen nutzen kann und nicht auf eine bestimmte Nutzungsform festgelegt ist. Daher müssen auch Veränderungen an den Mieträumen, die ausschließlich der individuellen Nutzung des Mieters dienten und für eine anderweitige Nutzung hinderlich sind, entfernt werden (OLG Koblenz 22.6.17, 1 U 1155/16, Abruf-Nr. 198218 ). |
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