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  • · Fachbeitrag · Gewerberaummiete

    Schriftform: Wann ist eine Erbengemeinschaft bestimmbar?

    von RA Dr. Rainer Burbulla, Grooterhorst & Partner RAe mbB, Düsseldorf

    | Im Gewerberaummietrecht ist ein Schriftformverstoß ein „beliebter“ Kündigungsgrund, um sich aus langjährigen Mietverhältnissen zu lösen. Mehrheiten auf Vermieter und Mieterseite sind, was die Schriftform anbelangt, besonders anfällig für Verstöße. Das OLG Hamburg hat jetzt den Fall einer Erbengemeinschaft auf Vermieterseite entschieden. Sind die Angaben zu ungenau, sodass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht aus dem Vertrag heraus bestimmt werden können, ist die Schriftform nicht eingehalten. |

     

    Sachverhalt

    Die (ursprüngliche) Vermieterin, eine Erbengemeinschaft, schloss mit der Mieterin einen Mietvertrag. Darin ist die Vermieterin als „Erbengemeinschaft B/W“ bezeichnet, vertreten durch W. In der Unterschriftenzeile sind auf Vermieterseite zwei Zeilen mit den Namen W und PW bezeichnet. Den Mietvertrag unterzeichnete Herr W. Das Grundstück wurde an eine Erwerberin veräußert, die als neue Vermieterin in den Mietvertrag eintrat (§ 566 BGB). Sie kündigt den Mietvertrag und beruft sich auf einen Schriftformverstoß.

     

     

    • 1. Bei einem langfristigen Mietvertrag mit einer Erbengemeinschaft als Vermieter muss bei Vertragsschluss bestimmbar sein, wer Mitglied der nicht rechtsfähigen Erbengemeinschaft ist, zumindest, ob diese Grundeigentümerin ist. Angabe von Adressen und Namen im Fall einer Stellvertretung können ausreichen. Tritt ein Vertreter auf, muss dieser nicht zwingend für die Eigentümer agieren.
    • 2. Den Erwerber trifft keine Pflicht zur Nachfrage oder Nachforschung nach der präzisen Bezeichnung der Vermieterseite; das Prozessgericht darf nicht von Amts wegen ermitteln.

    (Abruf-Nr. 191377)