· Fachbeitrag · Gewerberaummiete
Schriftform: Wann ist eine Erbengemeinschaft bestimmbar?
von RA Dr. Rainer Burbulla, Grooterhorst & Partner RAe mbB, Düsseldorf
| Im Gewerberaummietrecht ist ein Schriftformverstoß ein „beliebter“ Kündigungsgrund, um sich aus langjährigen Mietverhältnissen zu lösen. Mehrheiten auf Vermieter und Mieterseite sind, was die Schriftform anbelangt, besonders anfällig für Verstöße. Das OLG Hamburg hat jetzt den Fall einer Erbengemeinschaft auf Vermieterseite entschieden. Sind die Angaben zu ungenau, sodass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht aus dem Vertrag heraus bestimmt werden können, ist die Schriftform nicht eingehalten. |
Sachverhalt
Die (ursprüngliche) Vermieterin, eine Erbengemeinschaft, schloss mit der Mieterin einen Mietvertrag. Darin ist die Vermieterin als „Erbengemeinschaft B/W“ bezeichnet, vertreten durch W. In der Unterschriftenzeile sind auf Vermieterseite zwei Zeilen mit den Namen W und PW bezeichnet. Den Mietvertrag unterzeichnete Herr W. Das Grundstück wurde an eine Erwerberin veräußert, die als neue Vermieterin in den Mietvertrag eintrat (§ 566 BGB). Sie kündigt den Mietvertrag und beruft sich auf einen Schriftformverstoß.
|
(Abruf-Nr. 191377) |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig