Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schriftformmangel

    Fehlender Vertretungszusatz bei GbR hat Folgen

    von RA Dr. Rainer Burbulla, Langguth & Burbulla RAe PartG mbB, Düsseldorf

    | Zur Schriftform des § 550 S. 1 BGB gehört es u. a., die Vertragsparteien hinreichend zu bezeichnen. Bei einer GbR muss ‒ falls nicht alle Gesellschafter unterzeichnen ‒ ein Gesellschafter mit Vertretungszusatz für die übrigen unterschreiben ( BGH 16.7.03, XII ZR 65/02 ). Ansonsten ist der Mietvertrag wegen Schriftformverstoß (vorzeitig) kündbar. Dies stellt erneut das OLG Hamburg klar. |

     

    Sachverhalt

    Die Mieterin (eine GbR, deren beide Gesellschafter Anwälte sind) schloss mit der Vermieterin einen Mietvertrag über Büroräume. Die Mietzeit war zunächst befristet. Sie wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.4.21. Diese Vereinbarung unterzeichnete nur einer der beiden Gesellschafter der Mieterin. Mit Schreiben vom 30.3.17 kündigte die Mieterin, die in den Büroräumen eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, das Mietverhältnis ordentlich zum 30.9.17.

     

    • Leitsätze: OLG Hamburg 20.12.18, 4 U 60/18
    • 1. Wenn nur einer von mehreren GbR-Gesellschaftern einen gewerblichen Mietvertrag bzw. dessen Nachtrag ‒ mit der GbR als Mieter ‒ unterzeichnet, kein Vertretungszusatz angebracht und auch kein „Firmenstempel“ benutzt wurde, dann liegt ein Schriftformmangel vor und der Mietvertrag ist ordentlich kündbar, selbst wenn die GbR einen an eine Partnerschaftsgesellschaft erinnernden Namen führt.
    • 2. Selbst wenn die Gesellschafter der Mieter-GbR (Gesellschafter sind Anwälte) schuldhaft ‒ aber nicht arglistig ‒ den Schriftformmangel verursachten, ist das Berufen hierauf nicht treuwidrig.