· Fachbeitrag · Schriftformmangel
Fehlender Vertretungszusatz bei GbR hat Folgen
von RA Dr. Rainer Burbulla, Langguth & Burbulla RAe PartG mbB, Düsseldorf
| Zur Schriftform des § 550 S. 1 BGB gehört es u. a., die Vertragsparteien hinreichend zu bezeichnen. Bei einer GbR muss ‒ falls nicht alle Gesellschafter unterzeichnen ‒ ein Gesellschafter mit Vertretungszusatz für die übrigen unterschreiben ( BGH 16.7.03, XII ZR 65/02 ). Ansonsten ist der Mietvertrag wegen Schriftformverstoß (vorzeitig) kündbar. Dies stellt erneut das OLG Hamburg klar. |
Sachverhalt
Die Mieterin (eine GbR, deren beide Gesellschafter Anwälte sind) schloss mit der Vermieterin einen Mietvertrag über Büroräume. Die Mietzeit war zunächst befristet. Sie wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.4.21. Diese Vereinbarung unterzeichnete nur einer der beiden Gesellschafter der Mieterin. Mit Schreiben vom 30.3.17 kündigte die Mieterin, die in den Büroräumen eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb, das Mietverhältnis ordentlich zum 30.9.17.
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