· Fachbeitrag · Gewerberaummiete
Vorsicht: Minderungsausschluss- und Aufrechnungsklauseln müssen gut formuliert sein
| Aufrechnungs- und Minderungsausschlussklauseln gehören zum juristischen Standard, wenn ein gewerblicher Mietvertrag erstellt wird. Sie sollen dem Vermieter langwierige Beweisaufnahmen über streitige oder vorgeschobene Mängel ersparen. Er kann so einen Räumungs- und/oder Zahlungsanspruch zügig durchsetzen. Die aktuelle Entscheidung des BGH zeigt aber, dass nicht jede formularmäßige Aufrechnungs- und Minderungsausschlussklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält. |
Sachverhalt
§ 8 des formularmäßigen gewerblichen Mietvertrags lautet:
- 1. Der Mieter kann gegen die Miete weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.
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