· Fachbeitrag · Gewerbliche Zwischenvermietung
Rechtsfolgen bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses
von RA Markus Wolf, Kerpen
| Trotz Einführung des neuen § 565 BGB stellen sich bei der gewerblichen Zwischenvermietung von Wohnraum in der Praxis viele Fragen. Dieser Beitrag zeigt, welche Rechtsfolgen bei der Beendigung des Hauptmietverhältnisses eintreten und zwar insbesondere zur Herausgabepflicht des Mieters, dem Schicksal der Mietsicherheit und der Mitteilung bei Vermieterwechsel. |
1. Herausgabepflicht des Mieters?
Ist das Hauptmietverhältnis wirksam beendet, ist fraglich, ob der gewerbliche Zwischenmieter dem Vermieter zur Herausgabe der Mietsache aus § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. Im betreffenden Fall hatte der Vermieter dem Zwischenmieter das Hauptmietverhältnis gekündigt. Als der Mieter sich außergerichtlich zur Herausgabe der Wohnung weigerte, klagte der Vermieter gegen den Zwischenvermieter auf Räumung.
Der BGH verneint den Räumungsanspruch mit Verweis auf § 275 Abs. 1 BGB, weil dem gewerblichen Zwischenvermieter die Herausgabe der Mietsache wegen der Weitervermietung an den Dritten trotz beendetem Hauptmietverhältnis unmöglich geworden ist (BGH NJW 14, 536). Das Besitzrecht des Dritten ist auch nicht dadurch entfallen, weil ihm die Zwischenvermietung bekannt war (so noch BGH 20.3.91, VIII AZR 6/90), denn § 565 BGB stellt klar, dass der Vermieter bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses auch dann in das Mietverhältnis mit dem Dritten eintritt, wenn letzterem das mehrstufige Mietverhältnis bekannt war (BGH, a.a.O.).
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