· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Aufhebung des Insolvenzverfahrens zwischen Abgabe und Zugang der Erklärung
von RA Henning Precht, FA ArbR und FA Miet- und WEG-Recht, Köln und RA Dr. Sven Kirchner, FA InsR, Köln
| Ist die verkürzte Kündigungsfrist des § 109 InsO mit ihrem Rechtsfolgenverweis, dass Schadenersatzansprüche nur Tabellenforderungen darstellen, auch anzuwenden, wenn die Erklärung nach § 109 Abs. 1 S. 1 InsO noch während des Insolvenzverfahrens abgegeben wird, sie dem Vermieter aber erst nach dessen Aufhebung zugeht? Der folgende Beitrag gibt Antworten. |
1. Sachverhalt
Über das Vermögen der C. GmbH wurde am 1.3. das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Am 23.7. kündigte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nach § 109 Abs. 1 i. V. m. § 279 S. 1 InsO das Mietverhältnis über Gewerberäume und gewerbliche Lagerflächen. Eine hilfsweise ordentliche oder außerordentliche Kündigung nach BGB erfolgte nicht. Mit Beschluss des AG vom 24.7. wurde das Insolvenzverfahren nach § 258 Abs. 1 InsO ‒ mit vermeintlicher Wirkung zum 28.7. unter Anwendung des § 258 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 3 InsO ‒ aufgehoben. Am gleichen Tag wurde der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Am 29.7. (also einen Tag nach dem vermeintlichen Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens) ging die Kündigung dem Vermieter zu.
2. Anwendungsbereich des § 109 InsO i. V. m. § 279 S. 1 InsO
Das Sonderkündigungsrecht nach § 109 InsO entsteht mit Verfahrenseröffnung (Ringstmeier in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 109, Rn. 7) für Mietverträge, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurden (MüKo/Eckert, InsO, 4. Aufl., § 109, Rn. 9). Die besondere Kündigungsmöglichkeit des § 109 Abs. 1 S. 1 InsO unterliegt dabei keiner Verfristung; der Verwalter kann jederzeit während des laufenden Insolvenzverfahrens kündigen (Eckert, ZIP 96, 897), begrenzt nur durch die allgemeinen Vorschriften der Verwirkung.
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