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  • · Fachbeitrag · Kanzleimietvertrag

    Das pralle Leben: Wenn Kinder die Konzentration in der Anwaltskanzlei stören ...

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | Um in einer Anwaltskanzlei konzentriert und effektiv arbeiten zu können, sollte ein bestimmter Lärmpegel nicht überschritten werden. Was aber tun, wenn der Lärm des Nachbarn stört? Leider gibt es kein pauschales Recht auf erhöhten Schallschutz und schon gar nicht auf absolute Ruhe. Dennoch lässt sich vertraglich vorsorgen, wie der folgende Beitrag zeigt. |

     

    • Beispiel

    Rechtsanwalt R fühlt sich durch Lärm aus der über seinen Kanzleiräumen liegenden Mietwohnung gestört. Dort lebt eine Familie mit mehreren Kindern (K 1 bis K 4). Der Lärm, so R, mache ein konzentriertes Arbeiten im Sekretariat und innerhalb der Mandantenberatung kaum mehr möglich. Während der gesamten Kanzleiöffnungszeiten seien deutliche Stapfgeräusche durch lautes Auftreten beim Gehen und Rennen sowie Hüpfgeräusche der K 1 und K 2 zu vernehmen. Sie führen in der Wohnung Bobbycar, sodass Rollgeräusche deutlich zu hören seien. Zudem würden regelmäßig Möbel verrückt bzw. umgeworfen. K 3 erlernt das Geigespielen und übt täglich über eine längere Zeit, während K 4 laute Musik auf einer Stereoanlage hört. R möchte seinen Vermieter V darauf verklagen, die Geräuschbeeinträchtigungen zu beseitigen und einen vertragsgerechten Zustand herzustellen. Er fragt die Redaktion: Habe ich eine Chance?

     

    1. Diese Entscheidung müssen Sie kennen

    Das OLG Dresden hat in einem vergleichbaren Fall dem Rechtsanwalt deutlich gemacht, dass ihm ein Klageanspruch als Mieter nicht zusteht (10.2.09, 5 U 1336/08, Abruf-Nr. 091232). In Betracht komme allein ein Anspruch aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach müsse der Vermieter dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten.