· Fachbeitrag · Kautionsrückzahlungsanspruch
Keine Verjährungshemmung durch negative Feststellungsklage
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
(BGH 15.8.12, XII ZR 86/11, Abruf-Nr. 123154) |
Sachverhalt
Der gewerbliche Mietvertrag sieht vor, dass die Kaution spätestens drei Monate nach Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückzuzahlen ist. Nach Mietende (31.7.06) stritten die Parteien im Rahmen der Widerklage darüber, ob der Kläger (Mieter) zum Ersatz von Schäden an der Mietsache (3.175 EUR) verpflichtet ist und er die von ihm zu Beginn des Mietverhältnisses in bar geleistete Mietkaution (3.750 EUR) zurückverlangen kann. Der Beklagte (Vermieter) hat insoweit die Verurteilung des Klägers zu Schadenersatz sowie die negative Feststellung begehrt, dass diesem wegen ausstehender Neben- und der Prozesskosten des laufenden Verfahrens keine Ansprüche auf Auszahlung der Kaution zustünden. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG (25.10.07) hat der Beklagte mit dem von ihm behaupteten Schadenersatzanspruch und einer Nebenkostenforderung gegen den nicht rechtshängigen Kautionszahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger aus der Kaution in Höhe von 822,08 EUR kein Rückzahlungsanspruch zusteht und die weitergehende negative Feststellungsklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die negative Feststellungsklage kann nur begründet sein, wenn der Kläger seinen - bisher nicht rechtshängigen - Kautionsrückzahlungsanspruch wegen der Verjährungseinrede des Beklagten nicht mehr durchsetzen kann. Der BGH prüft zunächst Fälligkeit und Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs durch Erhebung der negativen Feststellungsklage und verweist den Rechtsstreit zu weiteren Feststellungen, ob die Verjährung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt worden ist, zurück.
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