Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kautionsrückzahlungsanspruch

    Keine Verjährungshemmung durch negative Feststellungsklage

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1. Auch nach der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1.1.02 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.
    • 2. Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution unterliegt gemäß § 195, § 199 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist.

    (BGH 15.8.12, XII ZR 86/11, Abruf-Nr. 123154)

    Sachverhalt

    Der gewerbliche Mietvertrag sieht vor, dass die Kaution spätestens drei Monate nach Rückgabe der Mietsache an den Mieter zurückzuzahlen ist. Nach Mietende (31.7.06) stritten die Parteien im Rahmen der Widerklage darüber, ob der Kläger (Mieter) zum Ersatz von Schäden an der Mietsache (3.175 EUR) verpflichtet ist und er die von ihm zu Beginn des Mietverhältnisses in bar geleistete Mietkaution (3.750 EUR) zurückverlangen kann. Der Beklagte (Vermieter) hat insoweit die Verurteilung des Klägers zu Schadenersatz sowie die negative Feststellung begehrt, dass diesem wegen ausstehender Neben- und der Prozesskosten des laufenden Verfahrens keine Ansprüche auf Auszahlung der Kaution zustünden. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG (25.10.07) hat der Beklagte mit dem von ihm behaupteten Schadenersatzanspruch und einer Nebenkostenforderung gegen den nicht rechtshängigen Kautionszahlungsanspruch die Aufrechnung erklärt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger aus der Kaution in Höhe von 822,08 EUR kein Rückzahlungsanspruch zusteht und die weitergehende negative Feststellungsklage abgewiesen. Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

    Entscheidungsgründe

    Die negative Feststellungsklage kann nur begründet sein, wenn der Kläger seinen - bisher nicht rechtshängigen - Kautionsrückzahlungsanspruch wegen der Verjährungseinrede des Beklagten nicht mehr durchsetzen kann. Der BGH prüft zunächst Fälligkeit und Verjährung des Kautionsrückzahlungsanspruchs durch Erhebung der negativen Feststellungsklage und verweist den Rechtsstreit zu weiteren Feststellungen, ob die Verjährung gemäß § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt worden ist, zurück.