· Fachbeitrag · Mietaufhebungsvertrag
Untermietvertrag schließt einvernehmliche Aufhebung des Hauptmietvertrags nicht aus
von RiOLG a.D., Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Dürfen Vermieter und Mieter den Hauptmietvertrag einvernehmlich aufheben und dadurch dem Untermieter die Vertragsgrundlage entziehen? Ist diese Vorgehensweise noch von der Vertragsfreiheit gedeckt oder schon sittenwidrig? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die aktuelle Entscheidung des gewerblichen Mietsenats, die den Räumungsstreit um die Frankfurter Galopprennbahn betrifft. |
Sachverhalt
Unter maßgeblicher Beteiligung des Zeugen H, der bis 8/14 Präsident des Beklagten und alleiniger Geschäftsführer/Gesellschafter der späteren Hauptmieterin war, beschloss die Klägerin als Eigentümerin des Galopprennbahngeländes, dass der örtliche Rennverein das Rennbahngelände betreiben sollte. Zur Vermeidung finanzieller Risiken aufgrund von Insolvenzen früherer Betreiber sollte als Mieterin eine GmbH zwischengeschaltet werden, die ihrerseits einen mit dem Hauptmietvertrag im Wesentlichen gleichlautenden Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem Verein abschließen sollte.
Die Klägerin vermietete das Rennbahngelände bis 8/2024 (nebst Verlängerungsoption) an die F GmbH. Diese übertrug dem Beklagten mit Geschäftsbesorgungsvertrag bis 8/2024 ihre aus dem Mietvertrag mit der Klägerin resultierende Verpflichtung zur Durchführung von Pferderennen auf der Galopprennbahn. Die Vereinbarung konnte von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum 30.6. oder 31.12. eines jeden Jahres gekündigt werden.
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