· Fachbeitrag · Mietsicherheit
Beendigung der Geschäftsführertätigkeit ist kein wichtiger Grund zur Kündigung des Schuldbeitritts
Hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese eine persönliche Mietsicherheit begeben (hier: Schuldmitübernahme/Schuldbeitritt), stellt sein Ausscheiden aus dem Geschäftsführeramt zwei Monate, bevor die Miete bei der Gesellschaft uneinbringlich wird, keinen wichtigen Grund zur Kündigung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter dar (BGH 20.7.11, XII ZR 155/09, Abruf-Nr. 113019). |
Sachverhalt
Die Klägerin vermietete mit bis zum 30.6.11 befristetem Mietvertrag ein gewerbliches Mietobjekt an die M GmbH (im Folgenden: Mieterin). Der Beklagte, der als künftiger weiterer Fremdgeschäftsführer der Mieterin vorgesehen war, trat dem Vertrag bei, indem er ihn ohne Vertretungszusatz als „Mieter und Mithaftender“ mitunterzeichnete. Die Mieterin kündigte den Anstellungsvertrag des Beklagten zum 30.6.08 und berief ihn als Geschäftsführer ab. Deshalb erklärte dieser am 24.6.08 gegenüber der Klägerin „die Kündigung des Schuldbeitritts/der Schuldübernahme aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum 30.6.08“. Die Klage auf Zahlung der bei der insolventen Mieterin uneinbringlichen Miete 9/08 hatte in allen Instanzen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach Sinn und Zweck der von dem Beklagten abgegebenen Erklärung handelte es sich bei der Schuldmitübernahme um ein Sicherungsmittel. Sie sollte der Klägerin die Sicherheit geben, den Mietzins auch noch zu erlangen, wenn die als GmbH mit nur dem Mindestkapital ausgestattete Mieterin ihn nicht mehr würde aufbringen können. Damit hatte der Beklagte das Insolvenzrisiko der Mieterin übernommen und die Klägerin im Hinblick (auch) darauf der Mieterin das Mietobjekt überlassen.
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