· Fachbeitrag · Minderung
„Bordell“ im Haus kein Minderungsgrund per se
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
(BGH 26.9.12, XII ZR 122/11, Abruf-Nr. 123416) |
Sachverhalt
Die Beklagten mieteten im 3. und 5. OG eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes Räume für eine heilgymnastische und rehabilitative medizinische Massagepraxis. Im 1. und 2. Obergeschoss befanden sich zwei Arztpraxen. In der 4. Etage vermietete der Kläger Räume an ein „Massageinstitut“. Die Beklagten minderten ab 5/07 die monatliche Miete. Grund: Bei dem Massageinstitut handele es sich um einen bordellartigen Betrieb mit sexuellen Dienstangeboten. Die Vermietung habe zu einem erheblichen Umsatzverlust geführt und berechtige sie zu einer Mietminderung in voller Höhe.
Entscheidungsgründe
Der BGH verweist die Sache erneut wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück; diesmal an eine andere Kammer des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 S. 2 ZPO). Grund: Der Kläger hat behauptet, in dem Institut würden tantrisch-bioenergetische Massagen ohne sexuellen Hintergrund durchgeführt, der Streithelfer sei ausgebildeter Tantralehrer, Massagetherapeut sowie diplomierter Gesundheits- und Ernährungsberater und für den Betrieb des Massageinstituts liege eine behördliche Erlaubnis vor. Diesen ausreichend substanziierten Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt lassen.
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