· Fachbeitrag · Neubau
Trotz Baukostenzuschuss von 8 Mio. EUR: Kein Besichtigungsrecht des Mieters in der Bauphase
von Christof Stellwaag, Direktor Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, München
Dem Mieter noch herzustellender Räume steht gegen den Vermieter grundsätzlich kein Anspruch auf Zutritt zur Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu (KG Berlin 26.3.15, 8 U 19/15, Abruf-Nr. 145327). |
Sachverhalt
Die Parteien haben einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem durch den Vermieter zu errichtenden Gebäude abgeschlossen. Um das Recht des Mieters auf den Gebrauch der Mietsache abzusichern, musste der Vermieter ihm eine Mieterdienstbarkeit einräumen. Der Mieter hatte das Recht, sich an der Bauplanung und Bemusterung des Bauwerks zu beteiligen. Er musste einen Baukostenzuschuss von 8 Mio. EUR an den Vermieter zahlen. Eine Regelung über einen Zutritt des Mieters zur Baustelle enthielt der Vertrag nicht. Der Mieter verlangte vom Vermieter Zutritt zur Baustelle in Begleitung eines Sachverständigen. Er beantragte eine entsprechende einstweilige Verfügung. Das LG wies den Antrag ab. Die Berufung des Mieters war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das KG stellt fest, dass sich der Vertrag nicht dahingehend auslegen lässt, dass der Mieter einen Anspruch auf Besichtigung der Baustelle hat. Der Umstand, dass ihm ein Anspruch auf eine Mieterdienstbarkeit zusteht, ändert daran nichts. Sie dient der Absicherung des Mietgebrauchs gegenüber jedermann, begründet aber keine schuldrechtlichen Ansprüche gegen den Vermieter. Auch aus dem Recht des Mieters zur Beteiligung an der Bauplanung und Bemusterung kann kein Anspruch des Mieters auf Zutritt zur Baustelle hergeleitet werden. Bei der ausführlichen vertraglichen Regelung über die Bauverpflichtung, den Planungs- und Ausführungsprozess wäre eine Abrede über ein Zutrittsrecht zu erwarten gewesen. Dass der Vertrag insoweit keine Regelung enthält, spricht daher gegen ein Zutrittsrecht des Mieters.
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