· Fachbeitrag · Veräußerung
Schlichte Mitbenutzungsrechte an Gemeinschaftsflächen sind nicht Teil des Mietgegenstands
von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Ein Vermieter räumt seinem Mieter die Möglichkeit ein, das Mietgrund-stück über ein ebenfalls in seinem Eigentum stehendes Nachbargrundstück zu beliefern. Was passiert nun, wenn der Vermieter ‒ oder wie hier der Insolvenzverwalter ‒ beide Grundstücke an verschiedene Erwerber veräußert? Treten beide Erwerber in ein einheitliches Mietverhältnis ein? Diese Frage musste der BGH in seinem aktuellen Urteil klären. |
Sachverhalt
Die Klägerin mietete 2004 von der Eigentümerin und Rechtsvorgängerin der beiden Beklagten Räumlichkeiten in einem Gebäudekomplex für zehn Jahre fest mit Verlängerungsoption. Der Gebäudekomplex erstreckte sich über drei benachbarte Grundstücke (Flurnummern 9/18, 9/19 und 9/20). Vermietet waren ein Ladenlokal (Flurstück 9/18) und eine Lagerfläche, die sich teilweise auf dem Flurstück 9/18 und teilweise auf dem Flurstück 9/19 befand. Die nicht exklusive Zulieferung zu dem Ladenlokal der Klägerin und der anderen Mieter erfolgte über das Flurstück 9/20.
Nach Insolvenz der Vermieterin veräußerte der Insolvenzverwalter die Flurstücke 9/18 und 9/19 am 31.10.14 an die Beklagte 1) und das Flurstück 9/20 an die Beklagte 2). Erstere kündigte das Mietverhältnis unter Berufung auf das Sonderkündigungsrecht nach § 111 InsO zum 30.9.15. Die Klägerin widersprach der Kündigung. Grund: Die Beklagte 2) habe die Kündigung nicht mit- erklärt. Daraufhin kündigten die Beklagten vorsorglich am 29.6.15 gemeinsam zum 31.12.15.
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