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  • · Fachbeitrag · Persönliche Verhinderung des Mieters

    Vermieter muss sich ersparte Anmietkosten auf seine Mietforderung anrechnen lassen

    von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Der Mieter wird nach § 537 Abs. 1 S. 1 BGB nicht von der Pflicht zur Zahlung der Miete befreit, wenn er das Mietobjekt ‒ auch unverschuldet ‒ aus persönlichen Gründen nicht nutzen kann. Die Miete steht dem Vermieter jedoch nicht ungeschmälert zu. Er muss sich nach § 537 Abs. 1 S. 2 BGB ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das OLG Düsseldorf erklärt, welche ersparten Aufwendungen kürzungsrelevant sind. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte ist ein Bauunternehmen und hatte von der Klägerin Wohnräume angemietet, um ihre Monteure für auswärtige Bauarbeiten unterzubringen. Die Klägerin verfügte nicht über eigene Räume, sondern musste diese ihrerseits anmieten. Hierfür hätte sie 5.855 EUR an die Zeugin P zahlen müssen. Die Beklagte „stornierte“ den Mietvertrag aus persönlichen Gründen. Sie hält dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung der vereinbarten Miete entgegen, dass dieser keinerlei Kosten entstanden seien. Sie habe die Anmietung kostenfrei stornieren können. Das LG verurteilt die Beklagte antragsgemäß, die gesamte vereinbarte Miete zu zahlen. Ihre Berufung hat vor dem OLG in Höhe der 5.855 EUR Anmietkosten Erfolg.

     

    • Leitsatz: OLG Düsseldorf 7.3.17, I-24 U 88/16

    Zu den ersparten Aufwendungen i. S. d. § 537 Abs. 1 S. 2 BGB können auch Mietaufwendungen gehören, falls der Vermieter das Mietobjekt selbst von einem Dritten anmieten muss und ihm wegen der Verhinderung seines Mieters insoweit keine Kosten entstehen (Abruf-Nr. 195822).