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  • · Fachbeitrag · Schriftform

    Bereits die Wahrung der äußeren Form schließt eine Kündigung nach § 550 S. 2 BGB aus

    von RiOLG a.D. Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Unterzeichnung der Parteien bei einem Vertrag nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Der BGH klärt, dass die Form des § 550 BGB auch eingehalten ist, wenn die wechselseitigen Vertragsurkunden dem Vertragspartner nicht zugehen. |

     

    Sachverhalt

    Am 5.3.12 schloss der Kläger mit dem damaligen Grundstückseigentümer K einen „Nutzungsvertrag“ über die gesamten Dach- und Freiflächen auf dem Außenbereich eines ehemaligen Kasernengeländes. Laut Vertrag sollte der Kläger dort auf eigene Kosten eine Fotovoltaikanlage errichten, betreiben und unterhalten. Die zur Vorbereitung notwendigen Maßnahmen sollte der Kläger auf eigene Kosten tragen sowie ein Nutzungsentgelt von einem Euro für die gesamte Vertragslaufzeit von 30 Jahren zahlen. Aus dem Betrieb der Anlage sollten dem Kläger die Einnahmen für das erste Megawatt Peak zustehen, dem Grundstückseigentümer die darüber hinausgehenden Einnahmen.

     

    Der schriftliche Vertragsentwurf des Klägers wurde von K unterschrieben und dann dem Kläger gefaxt. Dieser unterschrieb seinerseits dieses Telefax und faxte es an K zurück. Die im Original unterschriebenen Exemplare verblieben bei den jeweiligen Unterzeichnern. Danach ereignete sich Folgendes: