· Fachbeitrag · Schriftform
Schriftformheilungsklauseln ade ‒ was nun?
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Schriftformheilungs- oder Nachholklauseln sind in gewerblichen Mietverträgen weit verbreitet. Sie sollen verhindern, dass eine Partei einen langfristig geschlossenen Mietvertrag wegen eines Schriftformverstoßes vorzeitig kündigt. Ihre Wirksamkeit ist seit Jahren umstritten (z. B. OLG Düsseldorf MK 17, 105 , Abruf-Nr. 193984 ). Der zuständige XII. Senat des BGH hat sich bisher einer grundsätzlichen Stellungnahme zu dieser Frage entzogen. Nunmehr entscheidet er, dass eine Schriftformheilungsklausel nicht wirksam vereinbart werden kann. |
Sachverhalt
Mit dem „1. Nachtrag zum Mietvertrag“ ersetzten die Mietvertragsparteien unter anderem ‒ unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Ausgangsmietvertrags im Übrigen ‒ die im ursprünglichen Mietvertrag enthaltene Indexklausel. Außerdem enthielt der Nachtrag die Regelung:
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„Den Parteien ist bekannt, dass dieser Mietvertrag, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat, … der Schriftform bedarf. Die Parteien wollen diese Schriftform einhalten. Sie verpflichten sich deshalb gegenseitig, auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um den gesetzlichen Schriftformerfordernissen Genüge zu tun. Das gilt sowohl für den Mietvertrag als auch für sämtliche Nachtrags-, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen.“ |
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