· Fachbeitrag · Schriftform
Betriebsstempel genügt Schriftformerfordernis
von RA Dr. Rainer Burbulla, FA Miet- und Wohnungseigentumsrecht,Langguth & Burbulla Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf
| Bis zur Entscheidung des BGH vom 23.1.13, XII ZR 35/11, Abruf-Nr. 130830 war sehr umstritten, ob ein Stempelaufdruck den Vertretungszusatz ersetzt. In seiner Entscheidung hat der BGH diese Frage im Grundsatz bejaht. Mit der gleichen Problematik beschäftigt sich der Beschluss des OLG Rostock). |
Sachverhalt
Mieter ist ein wirtschaftlicher Verein. Im Rubrum eines Nachtrags zum Mietvertrag heißt es zur Bezeichnung des Mieters: „L.B. ... vertreten durch: C (Geschäftsführer), J (Geschäftsführer) und H (Geschäftsführer)“. Der Nachtrag wurde abweichend von den Angaben im Rubrum nur von den Herren C und J unterschrieben. Die vorgedruckte Unterschriftenzeile weist die im Vertragsrubrum angegebenen Herren mit dem Zusatz „Geschäftsführer“ aus. In der Unterschriftenzeile ist ein Betriebsstempel des Mieters aufgebracht. Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses gemäß § 550 BGB aufgrund einer aus Sicht der Vermieterin unzureichenden Unterzeichnung der Vertrags- und einer Nachtragsurkunde. Der Mieter begehrt die Feststellung des Fortbestands des Mietvertrags.
|
Werden im Rubrum eines Mietvertrags für einen wirtschaftlichen Verein drei Vertretungsberechtigte aufgezählt, unterschreiben aber nur zwei von diesen den Vertrag, ist dem Schriftformerfordernis gleichwohl genügt, wenn neben diesen Unterschriften ein Betriebsstempel aufgebracht wird (Abruf-Nr. 205988). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig