· Fachbeitrag · Schriftform
Vorsicht: Unterschrift mit beigefügtem Firmenstempel
von RiOLG a. D., Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Für die Frage, ob die Mietvertragsurkunde hinsichtlich ihrer Unterzeichnung den Eindruck der Unvollständigkeit erwecken kann, kommt es maßgeblich auf ihre äußere Form an. Der BGH hat jetzt entschieden: Es ist auch dann auf die äußere Form abzustellen, wenn der Unterzeichnende seiner Unterschrift einen Firmenstempel hinzusetzt, die Urkunde hierdurch aber nicht räumlich abgeschlossen wirkt. |
Sachverhalt
Der zehnjährige Mietvertrag über ein Ladenlokal in einem Einkaufszentrum ist aufseiten der Beklagten zu 1 von dem seinerzeitigen alleinigen Geschäftsführer H. Z. unterzeichnet worden. In der Folgezeit kam es nach mehreren Änderungen des Mietvertrags zu einer Kündigung aus wichtigem Grund sowie schließlich zu einer Vereinbarung über die „Fortsetzung bzw. Neubegründung des Mietverhältnisses“. Dieser „3. Nachtrag“ weist neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 2 als neu hinzutretende Mitmieterin aus. Im Rubrum des Nachtrags ist die Beklagte zu 1 aufgeführt als: „… GmbH, … gesetzlich vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer H. Z. und C. Z.“ Auf der Unterschriftsseite des Nachtrags heißt es für die Mieterseite: „… GmbH, vertreten durch die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer“ und es sind dort untereinander angeordnet zwei Unterschriftsleisten für H. Z. und C. Z. vorgesehen. Der Nachtrag wurde für die Beklagte zu 1 durch den Geschäftsführer H. Z. unterzeichnet, der seiner Unterschrift den Firmenstempel hinzufügte. Das zweite Feld, das maschinenschriftlich für die Unterschrift des zweiten Geschäftsführers C. Z. der Beklagten zu 1 vorgesehen war, blieb leer.
Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis fristgemäß zum 30.6.17 mit der Begründung, der Vertrag sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 550 BGB unbefristet geschlossen. Die Klage festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag über den 30.6.17 hinaus ungekündigt fortbestehe, hatte in den Instanzen Erfolg. Der BGH hebt das Urteil des KG (ZMR 19, 671) jedoch auf und weist die Feststellungsklage insoweit ab.
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