· Fachbeitrag · Schriftform
Trotz Information durch den Mieter: Darf sich der Erwerber auf Schriftformmangel berufen?
von RA Dr. Rainer Burbulla, Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf
| Die Kündigung eines (Gewerberaum-)Mietvertrags wegen Schriftformmangels verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Auch noch Jahre nach Abschluss des Mietvertrags darf sich jede Vertragspartei grundsätzlich auf einen Schriftformverstoß berufen (BGH MK 07, 193 ). Nur im Ausnahmefall ist eine solche Kündigung treuwidrig. Das OLG Celle hat jetzt den Fall entschieden, in dem ein Bevollmächtigter des Mieters den Erwerber von einer mündlich getroffenen Abrede (und damit von dem Schriftformverstoß) in Kenntnis setzt. Es hält die Kündigung gleichwohl nicht für treuwidrig. |
Sachverhalt
Die (ursprüngliche) Vermieterin schloss mit der Mieterin einen Gewerberaummietvertrag. Anlässlich des Vertragsschlusses haben die Vertragsparteien die (mündliche) Abrede getroffen, dass die Kaltmiete nach Ablauf eines Jahres nicht mehr - wie ausweislich des schriftlichen Mietvertrags vereinbart - 2.900 EUR, sondern 1.900 EUR betragen sollte. Diese Abrede wurde zeitlich vor Abschluss des schriftlichen Mietvertrags getroffen.
Das Mietgrundstück wurde veräußert, und der Erwerber trat als neuer Vermieter in den Mietvertrag ein (§ 566 BGB). Er kündigte den Mietvertrag wegen Schriftformverstoßes.
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