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  • · Fachbeitrag · Schriftform

    Unwirksamkeit von Schriftformheilungsklauseln: Kann Kautelarpraxis die BGH-Meinung unterlaufen?

    von RiOLG a.D., Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam. Dies scheint jetzt nach diesem zweiten BGH-Verdikt geklärt zu sein. Doch die Kautelarpraxis steht bereits in den Startlöchern und ist bemüht, Vertragsformulierungen zu entwickeln, die die Auffassung des BGH unterlaufen sollen. Der Beitrag zeigt anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu § 550 BGB, ob diese Versuche Erfolg versprechend sein können. |

    Sachverhalt

    In 7/06 vermietete der Kläger den beklagten Rechtsanwälten Gewerberäume, befristet bis zum 31.12.17, zur Nutzung als Büroräume. Der Formularvertrag enthält die mit „Leistungsvorbehalt“ überschriebene Klausel:

     

    • Klausel „Leistungsvorbehalt“
    • a) Die Grundmiete gilt ab Vertragsbeginn, sie ist stets die Mindestmiete. Jede Partei kann eine Neufestsetzung der letztmalig geschuldeten Grundmiete verlangen, wenn sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basisjahr 2000 = 100, um mehr als 4 Prozent nach den Feststellungen des statistischen Bundesamts gegenüber
      • aa) dem Zeitpunkt des Mietabschlusses oder
      • bb) der letzten Mietänderung erhöht oder erniedrigt (…).
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    • Ein Verlangen nach Mietanpassung unterhalb der vorgenannten Mindestmiete ist ausgeschlossen.
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    • b) Einigen sich die Parteien nicht innerhalb von 6 Wochen ab Eintritt der genannten Indexsteigerung, so erfolgt eine Festsetzung durch einen von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden vereidigten Sachverständigen.