· Fachbeitrag · Schriftform
Unwirksamkeit von Schriftformheilungsklauseln: Kann Kautelarpraxis die BGH-Meinung unterlaufen?
von RiOLG a.D., Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam. Dies scheint jetzt nach diesem zweiten BGH-Verdikt geklärt zu sein. Doch die Kautelarpraxis steht bereits in den Startlöchern und ist bemüht, Vertragsformulierungen zu entwickeln, die die Auffassung des BGH unterlaufen sollen. Der Beitrag zeigt anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung zu § 550 BGB, ob diese Versuche Erfolg versprechend sein können. |
Sachverhalt
In 7/06 vermietete der Kläger den beklagten Rechtsanwälten Gewerberäume, befristet bis zum 31.12.17, zur Nutzung als Büroräume. Der Formularvertrag enthält die mit „Leistungsvorbehalt“ überschriebene Klausel:
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