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  • · Fachbeitrag · Veräußerung

    Der Übergang von Lasten und Nutzungen auf den Käufer beinhaltet noch keine Abtretung der Miete

    | Wird das Mietgrundstück verkauft, geht der Anspruch auf die Miete nach § 566 BGB mit Eigentumsübergang auf den Erwerber über. In vielen Kaufverträgen ist hiervon abweichend geregelt, dass der Käufer schon vor dem Eigentumswechsel die Lasten und Nutzungen des Grundstücks zu einem bestimmten Stichtag übernimmt. In der Praxis herrscht oft Unsicherheit darüber, an wen der Mieter dann die Miete zahlen muss. Das OLG Düsseldorf (2.2.17, I-24 U 103/16, Abruf-Nr. 194943 ) zeigt, worauf es ankommt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Eigentümer eines Hauses, in dem die Beklagte Geschäftsräume gemietet hatte. Der Kläger verkaufte das Haus.

     

     

    Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich auf, die Mieten für 5 und 6/2014 zu zahlen, und erhob deswegen Klage. Am Tag der Zustellung veranlasste die Beklagte die Überweisung der Miete für 5/2014. In dieser Höhe haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die weitergehende Klage bezüglich der Junimiete hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.