· Fachbeitrag · Verwaltungskosten
Formularmäßige Umlage ist bei der Geschäftsraummiete unbedenklich
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
(BGH 4.5.11, XII ZR 112/09, Abruf-Nr. 112808) |
Sachverhalt
Der gewerbliche Mietvertrag sieht Vorauszahlungen für Heizkosten und Betriebskosten von je 495 EUR bei einer monatlichen Grundmiete von 5.197,50 EUR vor. Hinsichtlich der Berechnung der Mietnebenkosten verweist der Mietvertrag auf seine Anlage 1. Diese enthält eine Aufstellung der einzelnen Betriebskosten. Nr. 17 führt als sonstige Betriebskosten unter anderem „die Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung der Mietsache“ auf. Nach der Betriebskostenabrechnung 2005 über insgesamt 10.381,34 EUR entfällt auf die Verwaltungsgebühren ein Betrag von 2.652,80 EUR. Das LG hat die Nachzahlungsklage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der BGH entscheidet zugunsten der Vermieterin. Zentrale Aussage der Entscheidung ist die erneut bestätigte Feststellung, dass die Überbürdung nicht bezifferter Hausverwaltungskosten auf den Geschäftsraummieter durch AGB wirksam ist.
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