· Nachricht · Beleidigung des Mieters
Vermietergrüße aus „Vulgarien“: Kein Schmerzensgeld für „feigen Pisser mit Schweinebacke“
| Der Mieter verlangt von seinem früheren Vermieter Schmerzensgeld, weil dieser ihn per SMS als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ und „kleiner Bastard“ bezeichnet hat. Er scheitert mit seiner Klage vor den Instanzgerichten und dem BGH (24.5.15, VI ZR 496/15). |
Es liegen zwar durchaus heftige Beleidigungen vor, die zudem mehrfach geäußert wurden. Dies aber nur nur über einen relativ kurzen Zeitraum (1 Tag). Auch hat sich der Vermieter zu seinen Äußerungen durch Streitigkeiten aus dem ehemaligen Mietverhältnis zwischen den Parteien - wenn auch in keiner Weise gerechtfertigt - veranlasst gesehen habe. Die Beleidigungen wurden nicht in breiter Öffentlichkeit geäußert. Auch von Bedeutung ist, dass es sich ausnahmslos um schlichte und primitive Beleidigungen ohne Tatsachenkern gehandelt hat.
Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die ein Schmerzensgeld erfordert, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen. Der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen. Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.