· Fachbeitrag · Betriebskosten
Das Wichtigste zum CO2KostAufG
von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
| Um den Kohlendioxidausstoß durch das Verbrennen von z. B. Erdgas oder Heizöl zu verringern, wird ein gesetzlicher Kohlendioxidpreis erhoben. Nach dem seit 1.1.23 in Kraft befindlichen CO2KostAufG ‒ das auch für Mietverträge vor 2023 gilt ‒ sind bei brennstoffbetriebenen Heizungen die im Brennstoffpreis enthaltenen Kohlendioxidkosten nach feinschrittigen Regelungen zwischen Mieter und Vermieter anhand einer Einstufungstabelle aufzuteilen (BGBl. 2022, 2159). Das CO2KostAufG genießt nach seinem § 2 Abs. 4 Vorrang gegenüber § 6 Abs. 1 HeizkostenV und hat als Ganzes Vorrang gegenüber rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Gleichwohl bleibt die Pflicht bestehen, Betriebskosten von Zentralheizungen nach der HeizkostenV verbrauchsbezogen zu verteilen. Es kann also nicht rechtswirksam vereinbart werden, auf die Anwendbarkeit des CO2KostAufG zu verzichten. |
1. Mieter und Vermieter zahlen den Kohlendioxidpreis
Als Ergebnis der o. g. Aufteilung muss der Vermieter eines zentralbeheizten Hauses einen Teil, die Mieter den anderen Teil des Kohlendioxidpreises tragen. Das CO2KostAufG soll bewirken, dass Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und Eigentümer zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden. Die Aufteilung staffelt sich nach der Menge des ausgestoßenen Kohlendioxids.
Beachten Sie | Es werden weder die gesamten Heizkosten noch die Brennstoffkosten aufgeteilt, sondern nur der in den Brennstoffkosten als Bruchteil enthaltene Kohlendioxidpreis. Der so verringerte Brennstoffpreis wird als abrechnungsrelevant in die Heizkostenabrechnung eingestellt. Dann werden die Heizkosten nach Grundkosten- und Verbrauchsanteil auf die Mieter verteilt, wie üblich.
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