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  • · Nachricht · Gesetzentwurf

    Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ante portas: Mieter betroffen

    | Am 27.5.22 hat die Bundesregierung mit der Bundesrats-Drucksache 246/22 den Entwurf eines Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes vorgelegt (CO2KostAufG). Einzelheiten, namentlich das paragraphenweise ausgefeilte Prozedere und die vorzunehmenden Rechenschritte finden Sie hier: iww.de/s6471 . Das Wichtigste ist im Folgenden zusammengefasst. |

     

    Unternehmen, die z. B. Heizöl oder Erdgas in Verkehr bringen und nicht unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen, bezahlen seit dem 1.1.21 einen Kohlendioxidpreis. Dieser wird durch jährliche Festlegung bis 2025 kontinuierlich steigen. Im Gebäudebereich führt der Kohlendioxidpreis u. a. zu höheren Kosten für Beheizung und Warmwasserversorgung. Mit dem CO2KostAufG soll die Belastung mit dem Kohlendioxidpreis einen Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch und für eine bessere energetische Qualität des Gebäudes schaffen. Dazu wird der Kohlendioxidpreis auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt. Die Kosten werden nach den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermieter- und Mieterseite abgestuft getragen. Das CO2KostAufG sieht dazu ein Stufenmodell vor (s. o., iww.de/s6471).

     

    Übersicht 1 / Pflichten des Vermieters

    Der Vermieter eines zentral beheizten Hauses muss im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermitteln (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Demnach muss nach § 7 Abs. 3 CO2KostAufG der Vermieter in der Heizkostenabrechnung Folgendes ausweisen: 1. den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, 2. die Gesamtwohnfläche, 3. den sich aus den Nr. 1 und 2 ergebenden spezifischen Kohlendioxidausstoß (nach § 5 Abs. 1, a. a. O.) sowie 4. die maßgebliche Stufe des Stufenmodells mit dem zugeordneten Aufteilungsverhältnis für die Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter. Achtung: Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die Einstufung des Gebäudes und die Berechnung der Aufteilung der Kohlendioxidkosten nicht aus, hat der Mieter nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen.