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  • · Fachbeitrag · Bundeswirtschaftsministerium

    Richtlinie zur Förderung der Heizungsoptimierung

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Im Bundesanzeiger (AT) vom 29.7.16 steht jetzt die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassene „Richtlinie über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich vom 13.7.16“ ( www.iww.de/sl1933 ). Hier die wichtigsten Punkte. |

     

    Checkliste / Was die Richtlinie fördert und was nicht (im Einzelnen Nr. 3.1 ff.)

    Gefördert werden u. a: :

    • Der Ersatz von Heizungspumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen gemäß den Vorgaben dieser Richtlinie.
    • Die Durchführung einer Heizungsoptimierung durch hydraulischen Abgleich an Heizsystemen, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme seit mehr als zwei Jahren installiert sind.

    Beide Fördertatbestände können miteinander kombiniert werden.

    In Verbindung mit dem hydraulischen Abgleich können optional zusätzliche Investitionen und Optimierungsmaßnahmen an bereits installierten Anlagen gefördert werden. Förderfähig sind die Anschaffung und die professionelle Installation von:

    • voreinstellbaren Thermostatventilen,
    • Einzelraumtemperaturreglern,
    • Strangventilen,
    • Technik zur Volumenstromregelung,
    • separater Mess-‚ Steuerungs- und Regelungstechnik und Benutzerinterfaces,
    • Pufferspeichern und/oder die professionell erledigte Einstellung der Heizkurve.

     

    Nicht gefördert werden u. a. :

    • Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruhen,
    • die Anschaffung und die Installation gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit gebrauchten Anlagenteilen,
    • Eigenleistungen,
    • Nebenleistungen, wie z. B. Wandverkleidungsarbeiten, Entsorgungsleistungen.
     

    Gem. Ziff. 3.2 ist die Förderung eine Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form einer Anteilsfinanzierung. Sie wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zum Netto-Rechnungsbetrag für förderfähige Anlagen und Leistungen an den Antragsteller gewährt. Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmittelbar auf die Maßnahme beziehen und die nachgewiesen werden können.