· Fachbeitrag · Datenschutz
DS-GVO und Betriebskosten: Das müssen Sie wissen
von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
| Die DS-GVO berührt auch das Erfassen und Abrechnen von Betriebskosten, vor allem bei der Einsichtnahme in Abrechnungsunterlagen. Das betrifft im Kern Heizkosten, da sie den Hauptteil der Betriebskosten ausmachen. Lesen Sie im Folgenden, was Sie im Grundsatz beachten müssen. In der kommenden Ausgabe beantworten wir Fragen der praktischen Umsetzung. |
1. Überblick zur DS-GVO
Jeder Mieter hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Aufl., Rn. H 281 bis H 335). Datenschutzrechtlich ist Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO der Vermieter/Gebäudeeigentümer. Der Messdienst wird als Auftragsverarbeiter i. S. d. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO tätig (Knopper, ZMR 19, 169, 174).
2. Ausgangspunkt: erfasste Verbräuche/Verursachungen
Ausgangspunkt für die datenschutzrechtliche Einordnung der abgelesenen Messwerte ist zum einen der messtechnisch erfassbare Verbrauch, z. B. an Heizenergie, ebenso von Warm- und Frischwasser sowie von Strom, desgleichen die messtechnisch erfassbare Verursachung von Müll. Solche einem einzelnen Mieter zuzuordnenden Verbrauchs- bzw. Verursachungswerte fallen unter den Begriff der personenbezogenen Daten (BT-Drucksache 17/13527, S. 12 unten, zu Buchstabe e; Hartmann, WuM 19, 418).
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