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  • · Fachbeitrag · Der besondere Fall

    Wenn der Nachbar blendet:Sonnenbrillen sind auch keine Lösung

    von RiAG Axel Wetekamp, München

    | Solar- und Fotovoltaikanlagen sieht man wegen ihrer energetischen Vorteile immer häufiger auf deutschen Dächern. Wie sich an einem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall zeigt, kann hier aber des einen Freud auch des anderen Leid sein. Blenden lassen muss man sich jedenfalls nicht. |

     

    Streitanlass

    Die Reflektoren der Anlage des Eigentümers einer Dachwohnung waren so ausgerichtet, dass Nachbarn beim Aufenthalt auf ihren Terrassen in den Monaten März bis Oktober täglich mindestens eine halbe Stunde geblendet wurden. Die Nachbarn sahen sich in ihrem Wohngebrauch beeinträchtigt und klagten auf Unterlassung der Störung. Der Betreiber der Anlage berief sich darauf, dass die Sonneneinstrahlung Folge eines Naturereignisses sei und deswegen zumutbar ist.

     

    Entscheidung des LG Heidelberg

    Das LG Heidelberg sah dies anders. Es handelt sich um eine wesentliche Beeinträchtigung und die Reflektoren sind auch nicht „ortsüblich“ angebracht. Der Eigentümer muss sie anders - nämlich blendfrei - ausrichten. Es ist den Nachbarn auch nicht zumutbar, sich durch Selbsthilfemaßnahmen (Sonnenbrille) vor der Blendung zu schützen (LG Heidelberg 15.5.09, 3 S 21/08).