· Fachbeitrag · Der besondere Fall
Wenn der Nachbar blendet:Sonnenbrillen sind auch keine Lösung
von RiAG Axel Wetekamp, München
| Solar- und Fotovoltaikanlagen sieht man wegen ihrer energetischen Vorteile immer häufiger auf deutschen Dächern. Wie sich an einem vom LG Heidelberg entschiedenen Fall zeigt, kann hier aber des einen Freud auch des anderen Leid sein. Blenden lassen muss man sich jedenfalls nicht. |
Streitanlass
Die Reflektoren der Anlage des Eigentümers einer Dachwohnung waren so ausgerichtet, dass Nachbarn beim Aufenthalt auf ihren Terrassen in den Monaten März bis Oktober täglich mindestens eine halbe Stunde geblendet wurden. Die Nachbarn sahen sich in ihrem Wohngebrauch beeinträchtigt und klagten auf Unterlassung der Störung. Der Betreiber der Anlage berief sich darauf, dass die Sonneneinstrahlung Folge eines Naturereignisses sei und deswegen zumutbar ist.
Entscheidung des LG Heidelberg
Das LG Heidelberg sah dies anders. Es handelt sich um eine wesentliche Beeinträchtigung und die Reflektoren sind auch nicht „ortsüblich“ angebracht. Der Eigentümer muss sie anders - nämlich blendfrei - ausrichten. Es ist den Nachbarn auch nicht zumutbar, sich durch Selbsthilfemaßnahmen (Sonnenbrille) vor der Blendung zu schützen (LG Heidelberg 15.5.09, 3 S 21/08).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses MK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig