· Fachbeitrag · DS-GVO und mietrechtliche Bezüge (Teil 3)
Maßnahmen im laufenden Mietverhältnis
von RA Norbert Eisenschmid, Berlin
| Die DS-GVO behandelt in ihrem Art. 6 abschließend die Erlaubnistatbestände zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Rahmen eines Mietverhältnisses sind die wichtigsten die Erlaubnisse aufgrund eines Vertrags, eines berechtigten Interesses oder einer Einwilligung. |
1. Grundlagen
Die Erlaubnistatbestände in Art. 6 DS-GVO sind natürlich nur anzuwenden, wenn die Datenverarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO fällt (Art. 2 DS-GVO).
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Verweigert der Mieter aus datenschutzrechtlichen Gründen den Zutritt eines Handwerkers, den der Vermieter zur Behebung von Schäden in der Wohnung des Mieters beauftragt hat, dann ist das kein Fall des Art. 6 Abs. 1b, 1. Alternative DS-GVO, weil dieser Vorgang nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung fällt (siehe dazu Eisenschmid, MK 18, 215). |
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