· Fachbeitrag · DS-GVO und mietrechtliche Bezüge (Teil 2)
Erlaubnistatbestände
von RA Norbert Eisenschmid, Berlin
| Die DS-GVO ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten grundsätzlich unzulässig ist, es sei denn, es liegt ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vor oder der Betreffende hat in die Verarbeitung seiner Daten eingewilligt. |
1. Verarbeiten personenbezogener Daten
Die Verarbeitung erfasst das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Aber auch die Anonymisierung und Pseudonymisierung von Daten gehört zum Begriff der Verarbeitung. Alle Verarbeitungsvorgänge fasst die DS-GVO unter „Verarbeitung“ zusammen. Umfasst wird aber nicht nur die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung, sondern auch die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO). Selbst das Lesen persönlicher Daten, die jemand per Post zugeschickt bekommt, ist Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO).
Für die Anwendung der DS-GVO ist aber weitere Voraussetzung, dass die personenbezogenen Daten in einem strukturierten Dateisystem (Art. 4 Ziff. 6 DS-GVO) erfasst sind oder gespeichert werden sollen. Das wäre bei Zusendung von nach bestimmten Kriterien (z. B. alphabetisch) geordneten Namens-und Adresslisten der Fall.
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