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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Änderung der Trinkwasserverordnung geplant

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | Am 1.11.11 trat die umfassend geänderte TrinkwasserV in Kraft. Schon am 12.6.12 legte das Bundesgesundheitsministerium nun einen Änderungsentwurf vor mit für den privaten Vermieter bedeutsamen Änderungen. |

     

    1. Großanlage zur Trinkwassererwärmung

    Die TrinkwasserV definiert künftig in § 3 Nr. 12 (neu) die „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ als eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder mit mehr als drei Litern Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen - wie schon bisher - nicht zu Großanlagen. Auch dezentrale Anlagen zur Trinkwassererwärmung (z.B. Durchlauferhitzer in der Küche) fallen nicht unter die Untersuchungspflicht auf Legionellen.