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  • 20.10.2016 · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Zum Nachweis der Geschäftsfähigkeit im Grundbuchverfahren

    | Das Grundbuchamt darf eine Auflassung nur eintragen, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist (§§ 20, 29 GBO). Für den nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO zu führenden Nachweis gilt der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel, die Geschäftsunfähigkeit hingegen die Ausnahme ist. |