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  • · Fachbeitrag · Haustürwiderrufsgesetz

    Widerruf eines Immobiliarpachtvertrags

    | Ein Immobiliarpachtvertrag kann dem Haustürwiderrufsgesetz - und damit der Pflicht zur Widerrufsbelehrung gemäß § 312 Abs. 1 S. 1 BGB - unterfallen. |

     

    Dies gilt auch, wenn die Parteien bezüglich der Grundstücke bereits zuvor pachtvertraglich verbunden waren. Entscheidend ist, ob das durch die Haustürsituation geschaffene Überraschungs- und Überrumpelungsmoment mitursächlich fortwirkt (OLG Brandenburg 20.3.14, 5 U (Lw) 62/13, Abruf-Nr. 141132).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 74 | ID 42626842