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  • · Fachbeitrag · Modernisierung

    (Bloßer) Austausch von Rauchwarnmeldern

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | Zu Rauchwarnmeldern ist längst nicht alles gesagt! Geklärt ist zwar z. B. die Pflicht, ihren Einbau als Modernisierungsmaßnahme zu dulden ( BGH 17.6.15, VIII ZR 216/14, VIII ZR 290/14) und die Umlagefähigkeit der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern als sonstige Betriebskosten (BGH 11.5.22, VIII ZR 379/20). Im Wohnungseigentumsrecht wurden Rauchwarnmelder zudem unter den Gesichtspunkten „Beschlusskompetenz“ der Eigentümer und Grenzen „ordnungsgemäßer Verwaltung“ diskutiert ( BGH 8.2.13, V ZR 238/11 ; 7.12.18, V ZR 273/17). Ein vom BGH entschiedener Fall zeigt nun aber, dass dem Vermieter Grenzen gesetzt sind, wenn er früher getroffene Entscheidungen zum Einbau von Rauchwarnmeldern nachträglich mit dem Ziel ändern will, die Umlagefähigkeit der Kosten zu erreichen. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Halle. 2012/2013 ließ die Klägerin in diesem Haus ‒ ihrerseits gemietete ‒ Rauchwarnmelder einbauen und legte in der Folge die ihr dadurch entstandenen Kosten als Betriebskosten um. Die Beklagten zahlten diese nicht. In 4/19 beendete die Klägerin im Einvernehmen mit ihrem Vertragspartner den Vertrag über die Miete der Rauchwarnmelder. Nach einer Ankündigung ließ sie in 05/19 ‒ von ihr erworbene ‒ neue Rauchwarnmelder im Schlafzimmer, im Wohnzimmer und im Flur der Wohnung der Beklagten unter Verwendung der bereits vorhandenen Halterungen einbauen. Mit Schreiben in 06/19 teilte sie den Beklagten mit, dass sich die monatlich zu zahlende Miete infolge des Einbaus der Rauchwarnmelder zum 09/19 um 0,79 EUR erhöhe. Die Beklagten zahlten den verlangten Erhöhungsbetrag in der Folge nicht.

     

    Das AG hat die Beklagten verurteilt, restliche Miete für die Monate 09/19 bis 10/2020 von insgesamt 11,06 EUR (14 x 0,79 EUR) nebst Zinsen zu zahlen. Das LG hat die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH die Klage abgewiesen (24.5.23, VIII ZR 213/21, Abruf-Nr. 236130).