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  • · Fachbeitrag · Insolvenzverschleppung

    Nur Neugläubiger können mit Erfolg klagen

    Der durch Vereinbarung mit dem bisherigen Vermieter in einen Mietvertrag eingetretene neue Vermieter ist hinsichtlich des von der mietenden Gesellschaft, die pflichtwidrig zur Zeit der Vereinbarung noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, nicht zu erlangenden Mietausfalls kein zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Insolvenzverschleppung gegen die Geschäftsführer berechtigter Neugläubiger (OLG Stuttgart 11.10.12, 13 U 49/12, Abruf-Nr. 130172).

    Sachverhalt

    Die Klägerin nimmt die Beklagten als (ehemalige) Geschäftsführer einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch. Die GmbH war Mieterin eines Ladengeschäfts im Einkaufszentrum der Klägerin. Das Leasingverhältnis zwischen der ursprünglichen Vermieterin und der Klägerin wurde durch Vertrag vom 18.12.06 zum 1.1.07 aufgehoben und sämtliche Mietverhältnisse auf die Klägerin übertragen. Am 13.11.07 kündigte die GmbH das befristete Mietverhältnis mit der Klägerin zum 31.1.08 und zahlte ab 12/07 die monatliche Miete nicht mehr regelmäßig. Über das Vermögen der GmbH wurde am 16.8.10 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klage hat wegen fehlender Aktivlegitimation keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem gemäß Art. 25 MoMiG seit 1.11.08 gültigen § 15a Abs. 1 S. 1 InsO bzw. dem bis 31.10.08 gültigen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. stehen der Klägerin nicht zu, ebenso wenig sonstige Ansprüche. Die Klägerin ist Altgläubigerin und kann daher einen Schadenersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung nicht geltend machen. Wegen Altschulden kann nur der Ersatz eines Quotenschadens gefordert werden, der in einem eröffneten Insolvenzverfahren als einheitlicher Gesamtgläubigerschaden gemäß § 92 InsO allein vom Insolvenzverwalter gegenüber den Geschäftsführern geltend zu machen ist (BGH WM 07, 690).